Beim Verkauf von Bitcoin und anderen Kryptowährungen ist in der Regel die individuelle Einkommensteuer zu entrichten. Gegebenenfalls fallen zusätzlich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag an. Bei längerer Haltedauer können möglicherweise Gewinne steuerfrei bleiben.
Das Finanzamt betrachtet Kryptowährungen nicht als Kapitalanlage oder Währung (wofür die Abgeltungssteuer fällig wäre), sondern als sogenanntes privates Veräußerungsgeschäft. Man kann es mit dem Kauf eines Goldbarrens oder Kunstwerkes vergleichen, bei dem die Gewinne ebenfalls dem individuellen Steuersatz unterliegen. Die Freigrenze dafür beträgt jährlich EUR 600. Wenn Kryptowährungen länger als ein Jahr gehalten werden, kann es unter Umständen sein, dass auf die Gewinne keine Steuern anfallen.
Zunächst sollte überprüft werden, ob der Verkauf die Freigrenze von EUR 600 pro Jahr überschreitet. Das reine Halten von Kryptowährungen führt (nach aktuellem Recht) nicht zu einer Steuerpflicht. Wenn der Verkauf unterhalb der Freigrenze liegt, ist die steuerliche Behandlung von Kryptowährungen in der Steuererklärung bereits abgeschlossen. Falls der Verkauf die Freigrenze überschreitet, gilt in der Regel das FIFO-Prinzip: First in, first out. Das bedeutet, dass die ältesten Kryptowährungen fiktiv zuerst verkauft und steuerlich belastet werden. Gelegentlich akzeptiert das Finanzamt auch das LIFO-Verfahren (Last in, first out: die zuletzt gekauften Kryptowährungen werden zuerst verkauft). Es ist jedoch ratsam, vorher mit dem Finanzamt abzuklären, ob das LIFO-Verfahren für Kryptowährungen akzeptiert wird oder nicht. Wichtig: Der Gesamtgewinn ist steuerpflichtig – auch der Gewinnanteil innerhalb der Freigrenze!
In der Steuererklärung müssen Informationen über die verkauften Kryptowährungen angegeben werden: Einkaufspreis, Haltedauer und gegebenenfalls entstandene Kosten während des Haltens. Der zu versteuernde Ertrag ergibt sich aus Verkaufspreis minus Anschaffungskosten minus Verkaufswerbungskosten = Ertrag.
Wenn Kryptowährungen länger als ein Jahr gehalten wurden, muss der Verkauf zwar angegeben werden, es fallen jedoch keine Steuern auf den Gewinn an. Es sieht anders aus, wenn die Kryptowährungen bewusst als Einkommensquelle genutzt werden sollen. Die Auslegung kann je nach Finanzamt unterschiedlich sein. In der Regel wird das Mining von Kryptowährungen jedoch grundsätzlich als Einkunftserzielungsabsicht betrachtet, und der gesamte Gewinn ist mit dem individuellen Steuersatz zu versteuern, unabhängig von der Haltedauer! Ausnahme: Die Kryptowährungen werden länger als zehn Jahre gehalten.
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Die für Außenstehende relativ schwierige Nachverfolgbarkeit von Käufen und Verkäufen von Kryptowährungen ist den Finanzämtern und Regierungen Europas schon länger ein Dorn im Auge. Auch wenn der Verkauf unterhalb der Freigrenze liegt, ist es möglicherweise sinnvoll, die Käufe und Verkäufe von Kryptowährungen korrekt in der Steuererklärung anzugeben. Dadurch können mögliche unangenehme Nachfragen in einigen Jahren vermieden werden. Andernfalls könnte das Finanzamt bei einem späteren Verkauf über der Freigrenze und geänderter Gesetzeslage unterstellen, dass über Jahre hinweg Kryptoverkäufe nicht angegeben wurden. Dies könnte zu einer mühseeligen und aufwändigen Steuerprüfung führen. Eine sukzessive, korrekte Angabe deiner Kryptobestände über Jahre hinweg kann dazu beitragen, den (unbegründeten) Verdacht von dir abzuwenden.
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